Die Fotovoltaikversicherung
Welche Fotovoltaikversicherung ist die Beste, welche die Günstigste? Eine Frage die Sie sich als zukünftiger Betreiber einer Fotovoltaikanlage des öfteren stellen werden. Gerade im Internet werden Sie zahlreiche Angebote zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen vorfinden. Hauptsächlich wird die Fotovoltaikversicherung über Spezialanbieter angeboten, die häufig über besondere Vereinbarungen mit den anbietenden Versicherungsgesellschaften verfügen und Ihnen somit verbesserte Leistungen und günstigere Versicherungsbeiträge anbieten können. Daher sollten Sie immer darauf achten, dass Sie die einzelnen Tarife, Leistungen und Beiträge der Fotovoltaikversicherung vergleichen – auch dann, wenn es sich augenscheinlich um die selbe Versicherungsgesellschaft handelt. Mehr dazu erfahren Sie über den diesen Artikel zum Thema Fotovoltaikversicherung und Vergleichsrechner.
Damit Ihnen ein inhaltlicher Vergleich etwas leichter fällt, haben wir Ihnen das Basiswissen zur Versicherung Ihrer Fotovoltaikanlage folgend etwas aufbereitet.
ABE und zusätzliche Bedingungen der Fotovoltaikversicherung
Jeder zeitgerechten Fotovoltaikanlagen-Versicherung liegen die ABE (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Elektronikversicherung) zugrunde. Diese Regeln den allgemeinen Versicherungsschutz sowie die Pflichten eines Versicherungsnehmers. Damit der Versicherungsschutz passend auf die besonderen Bedürfnisse zur Versicherung einer Fotovoltaikanlage abgestimmt ist, bedienen sich die Versicherer folgender zusätzlicher Bedingungen: Besondere Vereinbarungen, Besondere Bedingungen und Klauseln. Diese zusätzlichen Bedingungen können den Versicherungsschutz im Detail spezifizieren, erweitern, eingrenzen oder gar Bereiche ausschließen.
Versicherte Peripherie einer Fotovoltaikanlage (Versicherte Sachen)

Da die Versicherten Sachen über die zusätzlichen Bedingungen definiert werden, kann der Versicherer eine Aufstellung seiner Wahl vornehmen. Gängig sind zwei Formen zur Definition der versicherten Sache
1. Die abschließende Auflistung der versicherten Sachen
Eine abschließende Auflistung hat zur Folge, dass nur in der Auflistung aufgeführte Bestandteile der Fotovoltaikanlage unter den Versicherungsschutz fallen. Daher achten Sie immer darauf, dass eine abschließende Auflistung die gesamte Peripherie einer Fotovoltaikanlage umfasssen. Beispiele zur abschließenden Auflistung der versicherten Sachen:
- Unter den Versicherungsschutz fallen folgende zur stationär installierten und gewerblich genutzten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile …
- Als versichert gelten die folgend aufgeführten, fest installierten Bestandteile einer Photovoltaikanlage …
2. Die nicht abschließende (offene) Auflistung der versicherten Sachen
Die nicht abschließende Auflistung der versicherten Sache ist in der Regel die bessere Wahl, da sie die gesamte stationär installierte Peripherie zum ordentlichen Betrieb einer Photovoltaikanlage umfasst. Beispiel:
Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten und gewerblich genutzten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten:
- Gleich- und Wechselstromverkabelungen
- Erzeugungszähler / Einspeisezähler
- Hausverteilerkästen
- Modultragkonstruktionen
- Montageset
- Solarmodule
- Überspannungsschutzeinrichtungen
- Wechselrichter
- elektronische Leistungsanzeigetafeln
Tipp: Achten Sie immer auf einleitende positive Wortlaute (z. B. sämtliche u. insbesondere). Das Wort „insbesondere“ vor einer Auflistung besagt, dass die folgend aufgeführten aber auch alle nicht aufgeführten Sachen versichert sind, sofern an anderer Stelle keine Einschränkung oder ein Ausschluss der versicherten Sache definiert ist.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren (ABE Deckung)
Die Fotovoltaikversicherung gem. ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) ist eine sogenannte Allgefahrenversicherung (auch Allgefahrendeckung genannt). Speziell unter §2 Punkt 1. werden die versicherten Gefahren, Schäden und Voraussetzungen genannt. Hier der Auszug aus den derzeit aktuellen ABE 2008:
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen,
Sengen, Glühen oder Implosion;
e) Wasser, Feuchtigkeit;
f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
Wichtig: Zu beachten ist das vorab genannte Wort ‚insbesondere‘! Die Liste der versicherten Gefahren ist dadurch nicht abschließend. Demnach sind auch weitere nicht genannte Gefahren mitversichert (z. B. Hagel, Tierverbiss, Schneedruck etc.), sofern diese nicht an anderer Stelle der zugrundeliegenden Bedingungen ausgeschlossen werden (Prinzip der Allgefahrendeckung).
Zur Vervollständigung sollten Sie demnach Wissen, welche Ausschlüsse standardmäßig gegeben sind. Diese sind in den ABE § 2 Punkt 4. aufgeführt und sind wie folgt definiert:
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
- durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
- durch Innere Unruhen;
- durch Erdbeben;
- durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
- durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
- durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
- durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
- der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
- soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Beachten Sie bitte, dass weitere Ausschlüsse, sowie das wieder Einschließen von in den ABE ausgeschlossenen Gefahren und Schäden, über die zusätzlichen Bedingungen (BV, BB und Klauseln) erfolgen kann!
Leistungen auf Erstes Risiko
Zusätzliche Leistungen der Fotovoltaikanlagenversicherung sind Entschädigungen für
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
Die Entschädigungshöhen variiren von Anbieter zu Anbieter. Eine Entschädigungsleistung von 20.000 EUR je Position (auf Erstes Risiko) ist derzeit als normal anzusehen. Eine separater Beitrag wird nicht erhoben.
Selbstbehalt
Die Mehrzahl der Fotovoltaikversicherungen, haben je nach Anlagengröße einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) in Höhe von 100,- bis 1.000,- EUR je Schadenfall vereinbart. Vereinzelt bieten Versicherer die Fotovoltaikversicherung für kleine Anlagen auch ohne Selbstbehalt an.
Entschädigung im Schadensfall (Sachschaden)
Die Photovoltaikversicherung (Elektronikversicherung ABE) ist eine Neuwertversicherung. Im versicherten Schadensfall wird der Sachschaden wie folgt reguliert.
Teilschaden: Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder zerstörten versicherten Sache (z.B. Wechselrichter oder Solarmodul) zzgl. Demontagekosten, Montagekosten, Fracht etc.
Totalschaden:
- Bei Wiederaufbau der Photovoltaikanlage wird der Neuwert incl. Montage, Zölle, Fracht (begrenzt auf die Versicherungssumme zzgl. der Summen für Deckungen auf erstes Risiko und Summen aus Nebenvereinbarungen wie z.B. Technologiefortschritt, Preissteigerungen …) erstattet.
- Verzichtet der Versicherungsnehmer auf den Wiederaufbau der Photovoltaikanlage, erhält er den Zeitwert erstattet.
Ausfallversicherung infolge eines Sachschadens
Kann die versicherte Solaranlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, greift die vereinbarte Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Ertragsausfall-Versicherung). Gängiger Weise, ist diese im Versicherungsschutz für kleinere netzgekoppelte Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) direkt integriert und wird nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Ab wann und in welcher Höhe eine Leistung erbracht wird, regeln je nach Versicherungsgesellschaft, wie vorab schon erwähnt, die Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen oder Klauseln. Die gängigste Regelung ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung in EUR ersetzt. Diese besagt, dass z. B. sofort, nach dem ersten, zweiten oder dritten Tag des Anlagenausfalles eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Tages-Ausfallentschädigung orientiert sich bei einer Vielzahl von Solaranlagenversicherungen, an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles. Somit ergibt sich im Winter einen niedrigere Entschädigungsleistung wie im Sommer. Entgegen dieser Regelung werden auch pauschale Entschädigungen (z. B. 2,50 EUR je KWP/Tag), unabhängig von der Jahreszeit angeboten.
Deckungserweiterungen
Neben den gängigen Leistungen trumpfen einige Versicherer und spezialisierte Versicherungsmakler mit zusätzlichen Deckungserweiterungen auf. Zur Fotovoltaikversicherung können das im einzelnen sein:
- Schadensuchkosten
- Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
- De- / Remontagekosten aufgrund von Gebäudeschäden
- Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
- Feuerlöschkosten
- Einschluss Erdbeben
- Einschluss Innere Unruhen
- Vorsorgeversicherung
- Datenversicherung
- Sachen im Gefahrenbereich
- Baudeckung (vorzeitiger Deckungsbeginn)
- Unterversicherungsverzicht
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Regressverzicht
- Sofortiger Reparaturbeginn
- Ertragsausfall – verlängerte Haftzeit bei Schäden durch Feuer, Sturm u. Hagel
- Nachhaftung
- Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
- kleine Montageversicherung
Fotovoltaikversicherung Antragstellung
Bei Antragstellung ist zu beachten, dass die Solaranlagenversicherer unterschiedlichste Anforderungen an die zu versichernde Anlage haben. Neben den Fragen zu Anlagenart, Montageort und Hersteller, werden auch technische Fragen, wie z. B. zum Überspannungsschutz, zum Blitzschutz, der DIN 1055, der Gebäudebeschaffenheit (Bauartklasse) und über die Einhaltung der VDE-Norm gestellt. Da fehlerhafte Angaben dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch gänzlich gefährdet ist, sollte im Zweifelsfall der Hersteller oder Errichter der Solaranlage kontaktiert werden.
Beitragsberechnung
Die Berechnung des Beitrages erfolgt, je nach Anbieter und Tarif, auf Basis der der KWp-Leistung (Kilowatt-Peak), Investitionssumme ohne Berücksichtigung von Rabatten (zzgl. Montagekosten, einschließlich Frachtkosten und Zöllen ), dem Installationsort und der Nutzungsart des Gebäudes oder Grundstückes zzgl. eventueller Zuschläge für gefahrerhöhende Umstände. Wie in vielen anderen Versicherungssparten ist ein Leistungsvergleich anzuraten!
Weitergehende Infos zur Fotovoltaikversicherung wie z. B. einen Vergleich verschiedener Anbieter sowie Tarifrechner und Onlineantrag zur Fotovoltaikversicherung, erhalten Sie auf www.rosa-photovoltaik.de.
